Die Verzugspauschale im Arbeitsrecht
Seit dem 29. Juli 2014 kann der Gläubiger einer Entgeltforderung (z. B. Lohnzahlung) neben den Verzugszinsen zusätzlich die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB). Voraussetzung ist, dass der Schuldner – wie fast immer im Arbeitsverhältnis – Unternehmer ist. Ob diese Regelung auch im Arbeitsverhältnis gilt, ob also jede/r Arbeitnehmer/in für jede nicht rechtzeitige Lohnzahlung 40 Euro verlangen kann, ist trotz des eigentlich klaren Wortlauts im Gesetz umstritten. Hintergrund ist eine besondere Vorschrift im Arbeitsrecht (§ 12 a des Arbeitsgerichtsgesetzes). Die Regelung besagt, dass im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für ihre anwaltliche Vertretung besteht. Daraus wird geschlussfolgert, dass auch vorgerichtliche Anwaltskosten, z. B. für eine Zahlungsaufforderung, nicht erstattungsfähig sind, was dann möglicherweise auch für die Verzugspauschale gelten könnte. Das Landesarbeitsgericht Köln hat sich nun der Auffassung mehrerer anderer Landesarbeitsgerichte angeschlossen (z. B. LAG Baden-Württemberg, LAG Niedersachsen, LAG Berlin-Brandenburg). Diese Gerichte gehen davon aus, dass es sich bei § 288 BGB um eine allgemeine zivilrechtliche Bestimmung handelt, von der für den Bereich des Arbeitsrechts keine Ausnahme gilt. Somit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Verzugspauschale fordern. Sie fällt zudem gem. § 288 Abs. 5 Satz 2 BGB bei fehlerhafter oder unterlassener Abrechnung in der Regel monatlich erneut an. Denn mit der Kostenpauschale sollen u. a. Ärger und aufgewendete Zeit kompensiert werden, die auch monatlich für die Kontrolle und Beerechnung zustehender Ansprüche anfallen. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu diesem Problem steht noch aus.
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 8 Sa 127/17)