Auch Wegdrücken eines Anrufs ist beim Fahren verboten

Das OLG Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung vom 26.09.2019 entschieden, dass ein Fahrzeugführer auch dann eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO begeht, wenn er sein Mobiltelefon nur in die Hand nimmt, um einen eingehenden Anruf „wegzudrücken“.

Der Fall:

Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße von 160,00 € wegen verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons verhängt. Hiergegen legt er Einspruch ein und gibt an, dass er das Handy nur kurz in die Hand genommen hatte, um einen eingehenden Anruf abzulehnen („wegzudrücken“). Das Amtsgericht Münster verurteilt den Betroffenen, weil es der Auffassung ist, dass auch dieses Verhalten dem Verbot aus § 23 Abs. 1a StVO unterfällt. Die dagegen vom Betroffenen eingelegte Rechtseschwerde bleibt beim OLG Hamm erfolglos. Das OLG führt unter Hinweis auf ein eigenes Urteil aus dem Jahr 2006 aus, dass es einen Unterschied macht, ob ein Mobiltelefon nur von einem Ort zu einem anderen im Fahrzeug umgelagert wird (was erlaubt ist), oder ob der Fahrer es kurz in die Hand nimmt und darauf schaut, um den Anruf wegzudrücken (das ist verboten).

Fazit:

Auch wenn das Klingeln nervt, sollte man sein Handy beim Fahren nicht in die Hand nehmen, um den Anruf wegzudrücken. Anderenfalls droht eine Geldbuße.

OLG Hamm – Beschluss vom 26.09.2019, Aktenzeichen 4 RBs 307/19

Kategorie: Strafrecht