Kollegen auf der Toilette eingesperrt – fristlose Kündigung
Der Fall:
Der Kläger war seit über einem Jahr als Lagerist bei der Beklagten beschäftigt worden. Dabei geriet er öfter mit einem Kollegen im Lager in Streit. Während der Kollege sich einmal auf der Toilette befand, schob der Kläger heimlich unter der Toilettentür ein Papierblatt hindurch, stieß mit einem Gegenstand den Toilettenschlüssel aus dem Schloss, so dass dieser auf das Papierblatt fiel, und zog ihn damit heraus. Er ließ seinen Kollegen dann so lange eingesperrt, bis dieser die Toilettentür auftrat. Der Arbeitgeber kündigte deswegen am 18.06.2020 fristlos. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage.
Die Entscheidung
Das Arbeitsgerich Siegburg hat die Klage abgewiesen, weil es die fristlose Kündigung für gerechtfertigt hielt. Der für die außerordentliche Kündigung erforderliche wichtige Grund war nach Auffassung der Kammer darin zu sehen, dass der Kläger seinen Kollegen auf der Toilette einschloss, indem er ihm durch einen alten Trick den Schlüssel zum Öffnen der Toilettentür wegnahm. Hierdurch habe der Kläger seinen Kollegen zumindest zeitweise seiner Freiheit und der ungehinderten Möglichkeit des Verlassens der Toilette beraubt. Dies stelle eine ganz erhebliche Pflichtverletzung dar. Zudem habe das Verhalten des Klägers zur Folge gehabt, dass die Toilettentür, also das Eigentum der Arbeitgeberin, beschädigt worden sei. Eine vorherige Abmahnung sei wegen der Schwere der Pflichtverletzung in diesem Fall entbehrlich gewesen. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber ebenfalls nicht zuzumuten.
Urteil des ArbG Siegburg vom 11.02.2021, Az.: 5 Ca 1397/20
Quelle: Pressemitteilung des ArbG Siegburg vom 24.02.2021