Die Verzugspauschale – Fortsetzung
LAG Sachsen, 17.07.2019 – 2 Sa 364/18: Die Verzugspauschale bleibt!
Das Landesarbeitsgericht Sachsen begehrt – wie mehrere andere Arbeits- und Landesarbeitsgerichte auch – in einem aktuellen Urteil zur Frage der Anwendbarkeit der Verzugspauschale im Arbeitsrecht gegen die höchste Instanz auf.
Mit Urteil vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18 hatte das Bundesarbeitsgericht ein Machtwort zu der umstrittenen Frage der Anwendung der Verzugspauschale (§ 288 Absatz 5 Satz 1 BGB) im Arbeitsrecht gesprochen. Entgegen der Auffassung mehrerer Landesarbeitsgerichte urteilte das BAG, dass diese Pauschale im Verältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Anwendung finden soll, sondern von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG verdrängt wird. .
Mehrere Gerichte haben sich inzwischen gegen diese Rechtsprechung gestellt, so nun auch das LAG Sachsen. Das Gericht führt aus, dass Voraussetzung für die Verzugspauschale des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB der Verzug des Schuldners sei. Die Pauschale stelle keine „Entschädigung wegen Zeitversäumnis“ des Gläubigers im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG dar.
Wegen der Abweichung von der Rechtsprechung der höheren Instanz musste das LAG Sachsen die Revision zulassen, so dass nun erneut das BAG entscheiden muss. Es bleibt abzuwarten, ob es seine Rechtsprechung noch einmal ändert. Steter Tropfen…