Arbeitsrecht
Als Arbeitsrecht wird der Teil des Zivilrechts bezeichnet, der sich mit den rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie zwischen Arbeitnehmerkollektiven (z. B. Betriebsräten, Gewerkschaften) und Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden befasst. Es bezweckt den Schutz derRechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch Regulierung von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen. Das Arbeitrecht enthält Regelungen aus verschiedenen Rechtsgebiete. Es kann in zwei Hauptkategorien unterteilt werden: das individuelle Arbeitsrecht und das kollektive Arbeitsrecht.
Individuelles Arbeitsrecht:
Individuelles Arbeitsrecht:
Das Individualarbeitsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Wichtige Aspekte sind:
- Arbeitsvertrag: Die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen ein Arbeitsverhältnis begründet wird
- Arbeitszeitrecht: Regelungen zu Höchstarbeitszeiten, Überstunden und Pausen
- Urlaubsrecht: Regelungen zu (Mindest-)Urlaubstagen und zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs
- Entgeltrecht: Besdtimmungen über Löhne und Gehälter sowie über Zusatzleistungen
- Kündigungsrecht: Vorschriften zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen, einschließlich Kündigungsfristen und -gründen
Kollektives Arbeitsrecht:
Kollektives Arbeitsrecht:
Das kollektive Arbeitsrecht befasst sich mit den Beziehungen zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften sowie den Rechten von Gruppen von Arbeitnehmern. Wichtige Aspekte sind:
- Tarifvertragsrecht: Die Regelung von Tarifverträgen, die zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften abgeschlossen werden.
- Betriebsverfassungsrecht: Vorschriften zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Betrieben, einschließlich der Bildung von Betriebsräten.
- Gewerkschaftsrecht: Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gründung und Tätigkeit von Gewerkschaften.
- Arbeitskampfrecht: Regelungen zu Streiks und anderen Formen des Arbeitskampfes.
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